Bitte beachten Sie, dass mit Inkrafttreten neuer Prüfungsordnungen (B.A. und M.A.: GPO 2016; M.Ed.: GPO 2013) auch Auslauftermine für ältere Prüfungsordnungen festgeschrieben wurden.
- B.A.
Mit der GPO 2016 wurde festgelegt, dass frühere Prüfungsordnungen mit Ende des Sommersemesters 2020 auslaufen. Studien- und Prüfungsleistungen nach diesen früheren Prüfungsordnungen können Sie daher letztmalig am 30.09.2020 ablegen. Ab dem Wintersemester 2020/21 können Prüfungsleistungen nur noch nach der GPO 2016 bzw. der dann gültigen GPO abgelegt werden. - 2-Fächer-M.A.
Mit der GPO 2016 wurde festgelegt, dass frühere Prüfungsordnungen mit Ende des Sommersemesters 2020 auslaufen. Studien- und Prüfungsleistungen nach diesen früheren Prüfungsordnungen können Sie daher letztmalig am 30.09.2020 ablegen. Ab dem Wintersemester 2020/21 können Prüfungsleistungen nur noch nach der GPO 2016 bzw. der dann gültigen GPO abgelegt werden. - 1-Fach-M.A.
Mit der GPO 2016 wurde festgelegt, dass frühere Prüfungsordnungen mit Ende des Sommersemesters 2020 auslaufen. Studien- und Prüfungsleistungen nach diesen früheren Prüfungsordnungen können Sie daher letztmalig am 30.09.2020 ablegen. Ab dem Wintersemester 2020/21 können Prüfungsleistungen nur noch nach der GPO 2016 bzw. der dann gültigen GPO abgelegt werden. - M.Ed.
Per Änderungssatzung vom 31.01.2017 (Amtliche Bekanntmachung [AB] 1206) wurde die GPO 2005 für den M.Ed. aufgehoben. Das bedeutet u.a.:- “Eine Anmeldung einer Master-Arbeit nach dieser Ordnung ist letztmalig zum 01. Januar 2019 möglich. Das Ablegen einer Modulprüfung ist letztmalig zum 31. März 2019 möglich. Ab dem 31. März 2019 können keine Prüfungsleistungen mehr in diesem Studiengang abgelegt werden. Die Abgabe einer Master-Arbeit nach dieser Ordnung ist nach dem 31. März 2019 nicht mehr möglich.” (Artikel I der AB 1206)
- “Diese Änderungssatzung findet Anwendung auf alle Studierenden im Studiengang ‘Master of Education’, die gem. der Gemeinsamen Prüfungsordnung ‘Master of Education’ vom 17.10.2005 eingeschrieben sind.” (Artikel II der AB 1206)
- M.Ed.-Erweiterungsstudium („Drittfachstudium“)
Die o.g. Regelungen für den M.Ed. gelten für das Drittfach analog. Bitte beachten Sie, dass nach GPO 2013 ein Erweiterungsstudium im Studienfach Deutsch nicht mehr möglich ist. Eine Umschreibung auf eine spätere Prüfungsordnung, um das Drittfachstudium zu beenden, ist damit nach heutigem Stand ausgeschlossen.
[erstmals hier veröffentlicht: 12.03.2018]